Was tun, wenn zum Beispiel:
Eine einer Straftat beschuldigte Person hat das Recht, sich zum Vorwurf nicht zu äußern (Schweigerecht). Dies ist meist auch die sinnvollste Verhaltensweise. Vollständige Aussageverweigerung macht nicht etwa einen "schlechten Eindruck" - (Teil-) Aussagen sind im Eifer des Gefechts oftmals unbeabsichtigt wirr und daher im Gegenteil oft nur schädlich für das nachfolgende Verfahren.
Nur der Anwalt ist in der Lage, sich nach der Vertretungsanzeige bei der Behörde Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu verschaffen und dann die Angelegenheit rechtlich umfassend zu bewerten und den Mandanten bezüglich des weiteren Vorgehens zu beraten.
Die Tätigkeit im Vorfeld des eigentlichen Hauptverfahrens (Ermittlungsverfahren) ist von großer Wichtigkeit und kann frühzeitig die Weichen für den Fortgang und den Ausgang des Strafverfahrens stellen. Deshalb: So früh wie möglich Kontakt zum Anwalt aufnehmen.
Die Kosten für ein Verfahren werden im Falle der Pflichtverteidigung vom Staat getragen - die Beiordnung eines Anwaltes als Pflichtverteidiger ist aber nur in bestimmten Fällen vom Gesetz vorgesehen, hierzu wird der Mandant vom Anwalt Auskunft erhalten.
Eine eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung trägt Anwaltsgebühren im Strafverfahren nur in bestimmten Fällen, wenn eine Tat in fahrlässiger Begehung vorgeworfen und ausgeurteilt wird. Auch im Falle von Bußgeldverfahren tragen die Rechtsschutzversicherer die Kosten, vorausgesetzt ein entsprechender Versicherungsumfang ist vertraglich vereinbart.
Konsultieren Sie frühzeitig den Anwalt und lassen Sie sich kompetent beraten und engagiert vertreten! In unserem Büro steht Ihnen Rechtsanwältin Bayerl als Ansprechpartnerin zur Verfügung.
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